Bei der Stundung handelt es sich um eine Übereinkunft zwischen Gläubiger und Schuldner, die Fälligkeit einer ausstehenden Forderung, zum Beispiel die Aussetzung der Kreditzahlung (Ratenaussetzung), auf einen späteren als den bislang vereinbarten Zeitpunkt zu verlegen. Ein Antrag auf Stundung kann vonseiten des Schuldners erforderlich werden, wenn dieser vorübergehend nicht über ausreichend finanzielle Mittel zu verfügt und einen Zahlungsverzug und das damit einhergehende Mahnverfahren verhindern möchte.
In Bezug auf das Schuldverhältnis hat ein Stundungsantrag die Auswirkung, dass der Gläubiger seine Forderung zwar momentan nicht durchsetzen kann, diese aber als solche erfüllbar bleibt. Im Gegenzug können Stundungszinsen vereinbart werden, die der Schuldner zu erbringen hat. Außerdem tritt durch die Stundung kein Zahlungsverzug auf der Seite des Schuldners ein. Zu beachten ist, dass sich mit einer Stundungsvereinbarung auch die Verjährung einer Forderung verschiebt.
Gängige Praxis ist es, bei einem Stundungsantrag auch eine Ratenzahlung zu vereinbaren. Dies ist zwar weniger eine Stundungsvereinbarung per Definition, wird aber umgangssprachlich als solche Bezeichnet. Um eine Stundung zu vereinbaren, ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Vielmehr richtet sich die Form nach den Vorgaben des Vertrages, aus dem sich die Forderung des Gläubigers ergibt. Es reicht also theoretisch auch ein mündlicher Antrag auf Stundung zwischen Gläubiger und Schuldner, sofern der Vertrag ebenso zustande gekommen ist. Generell sollte zum Zwecke eines Nachweises jedoch die Schriftform gewählt werden, falls es im Nachhinein zu Unklarheiten oder Streitigkeiten kommen sollte.